Zur Risikominimierung und zum Schutz von besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppen gilt ab Freitag, den 13. März 2020, in den Oö. Krankenanstalten, in den Oö. Alten- und Pflegeheimen, in den Wohneinrichtungen nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz und den Reha-Einrichtungen ein absolutes Besuchsverbot. Die Träger der Krankenanstalten, der Alten- und Pflegeheime, der Wohneinrichtungen nach dem Oö. ChG und die REHA-Einrichtungen haben dieses Besuchsverbot in ihren Einrichtungen sicherzustellen.
Ausnahmen kann der Rechtsträger bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen bei Palliativpatientinnen und -patienten sowie bei Kindern durch die jeweiligen Verantwortlichen in den Einrichtungen jeweils im Einzelfall genehmigen. Es ist dabei auf den größtmöglichen Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Bedacht zu nehmen.